Unterweisungen nach § 12 Arbeitsschutzgesetz
Der Arbeitgeber muss seine Beschäftigten regelmäßig und ausreichend zu Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz unterweisen. Die Unterweisung ist immer dann durchzuführen:
- vor Aufnahme der Tätigkeit
- bei Veränderung in den Aufgabenbereichen
- nach Unfällen
- bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien.
Klassischen Unterweisungsthemen sind z. B.:
- Unterweisung Arbeiten am Bau
- Unterweisung über die allg. Pflichten des Beschäftigten
- Unterweisung Einsatz von Lastaufnahmemitteln
- Unterweisung Führen von Baumaschinen
- Unterweisung Ladungssicherung
- Unterweisung Gefahrguttransport / Kleinmengenregelung
- Unterweisung persönliche Schutzausrüstung
- Unterweisung bei Arbeitnehmerüberlassung
- Unterweisung Staplerfahrer
- Unterweisung Bildschirm- und Büroarbeitsplätze
- Hygieneunterweisung gem. § 43 Infektionsschutzgesetz
- Unterweisung Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen gem. DGUV Regel 113-004/113-005 (bisher: BGR 117)
- Unterweisung Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen
- Kurzunterweisungen (Toolbox-Meetings)
- u. v. m.
Am Ende des Kurses bekommt jeder Teilnehmer ein Unterweisungsnachweis für die Dokumentation im jeweiligen Betrieb.