Evakuierungshelfer
Die Evakuierungshelfer-Ausbildung erfolgt auf Basis des § 10 ArbSchG. Danach hat der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen für die Evakuierung der Beschäftigten im Falle einer Gefahrenlage zu treffen. Ebenfalls hat er dafür zu sorgen, dass Besucher oder externe ArbeitnehmerInnen auf dem Firmengelände durch entsprechende Personen und Maßnahmen gesichert werden. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, hierfür Personen zu benennen, die das Gebäude bei Bedarf räumen. Dabei richtet sich die Anzahl der vorgeschriebenen Evakuierungshelfern nach der Zahl der Mitarbeitenden und nach den besonderen Gefahren im Unternehmen.