Zur Erhaltung der Qualifikation der Fachdienstausbildung im Sanitätsdienst bzw. der vergleichbaren Ausbildungen der anderen Gemeinschaften, ist die regelmäßige Teilnahme an sanitätsdienstlichen Fortbildungen notwendig. Hierbei sollen die Kenntnisse und Fertigkeiten vertieft und um aktuelle Erkenntnisse ergänzt werden.
Für Rettungshelfer beginnt die Fortbildungspflicht erstmalig in dem nach Abschluss der Ausbildung folgendem Jahr und ist danach jährlich zu absolvieren. Die Fortbildung muss gemäß § 5 Absatz 4 Satz 1 des Rettungsgesetzes NRW jährlich (das heißt im Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember eines jeweiligen Jahres) mindestens 30 Zeitstunden umfassen.
Die Fortbildung orientiert sich an der gültigen Lehrunterlage Sanitätsausbildung bzw. deren Aufbaustufen und beinhaltet mindestens die Maßnahmen zur Reanimation und Defibrillation. Der Umfang beträgt 16 Unterrichtseinheiten, die innerhalb von zwei Jahren absolviert werden müssen, wobei das jährlich verpflichtende Reanimationstraining angerechnet werden kann.