Die Inhalte der Ausbildung „Lebensrettende Sofortmaßnahmen (Erste Hilfe)“ sind in der FwDV 2
unter Punkt 2.1.1 „Truppmannausbildung Teil 1 (Grundausbildungslehrgang)“ festgelegt.
Danach müssen die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer lebensrettende
Sofortmaßnahmen im Rahmen der Ersten Hilfe selbstständig leisten können. Diese Ausbildung
soll unter „besonderer Berücksichtigung feuerwehrspezifischer Belange“ durchgeführt werden.
Der Umfang von 16 Unterrichtseinheiten (UE) wurde zum April 2015 in die Ausbildung Erste Hilfe
(Umfang 9 UE) und in eine Zusatzausbildung (Umfang 7 UE) aufgeteilt.
Mit dem Hinweis „zusätzlich“ sind die bei der bisherigen Ausbildung nicht berücksichtigten
Themen versehen, während mit „erweitert“ Ergänzungen zu den bereits zu unterrichtenden
Themen gekennzeichnet sind.
UE |
Inhalt |
Die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer müssen |
LZS |
Hinweis |
2 | Verletzungen nach Absturz (zusätzlich) |
Verletzungen nach einem Absturz selbstständig erkennen und entsprechende Maßnahmen durchführen können. |
2 | Richtiger Umgang mit einem HWS Stützkragen und weiteren Hilfsmitteln. |
2 | Herz-Lungen- Wiederbelebung |
eine HLW alleine und zu zweit an erwachsenen Personen mit und ohne Beatmungshilfen und AED-Geräten selbstständig durchführen können. |
3 | HLW mit Beatmungshilfen aus dem Notfallrucksack und Einsatz eines AED-Gerätes. |
1 | Bewusstseinsstörung durch Hitze (zusätzlich) |
die Sofortmaßnahmen bei einer Hitzeerschöpfung beschreiben und selbstständig durchführen können. |
2 | |
1 | Helmabnahme (erweitert) |
die Helmabnahme (PSA) als ein und zwei Helfermethode durchführen können. |
2 | |
1 | Spezielle Notfälle (erweitert) |
bei Besonderheiten (Verbrennungen, Verätzungen, Amputationsverletzungen, o. ä. feuerwehrspezifische Verletzungen) die notwendigen Maßnahmen durchführen können. |
2 |
LZS: Lernzielstufe nach der FwDV 2