Zu den von uns angebotenen Kursen aus den Bereichen Erste-Hilfe und Wasserrettungsdienst, die in unseren Schulungsräumen stattfinden bzw. von uns organisiert und durchgeführt werden, gelangen Sie gleich unterhalb durch anklicken der gewünschten Kursart. In der Kursübersicht können Sie sich dann auch online anmelden.
Wenn Sie einen "geschlossenen" Inhouse-Kurs in Ihren Räumlichkeiten bzw. durch Sie organisiert anfragen möchten, nutzen Sie bitte den Link "Anforderung eines eigenen Kurses für Betriebe/Vereine/Schulen" ganz unten.
Der Erste-Hilfe Grundkurs richtet sich an medizinische Laien, die durch die Teilnahme am Kurs in die Lage versetzt werden sollen, bei Unfällen oder lebensbedrohlichen Erkrankungen im Betrieb oder Privat alles Notwendige und Richtige zu tun oder zu veranlassen. Der Erste-Hilfe Grundkurs ist gemäß § 19 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV eine unabdingbare* Vorraussetzung zum Erwerb des Führerscheins aller Klassen.
Anmeldungen, welche in den Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 1 § 24 ff. (Grundsätze der Prävention – Erste Hilfe) fallen und mit der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse abgerechnet werden sollen, sind spätestens 14 Tage vor Kurstermin anzumelden.
Bei privat veranlasster Teilnahme an Erste-Hilfe Kursen kann die Kursgebühr direkt vor Ort beim Dozenten nach Abschluß des Kurses bezahlt werden. Betriebliche Ersthelfer bringen zum Kurstermin die vollständig ausgefüllte und rechtskräftig unterschriebene BG-Anmeldung mit. In beiden Fällen erhält der Kursteilnehmer sofort im Anschluß sein Teilnahmezertifikat. Sollten Sie die Kursgebühr nach unserer Rechnungslegung überweisen wollen, so erfolgt der Versand der Teilnahmebescheinigung erst nach Zahlungseingang. Unsere Rechnungslegung erfolgt in der Regel spätestens zum 20. des Folgemonats.
Bitte haben Sie Verständnis, das aus hygienischen Gründen während der Kurse keinerlei Verpflegung der Teilnehmer durch den ASB Riesa erfolgen kann.
Anmerkung:
* Gemäß § 19, Abs. 3 Fahrerlaubnisverordnung bedarf es des Nachweises über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe insbesondere nicht, wer:
ein Zeugnis über die bestandene ärztliche oder zahnärztliche Staatsprüfung oder den Nachweis über eine im Ausland erworbene abgeschlossene ärztliche oder zahnärztliche Ausbildung,
ein Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in einem bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberuf im Sinne des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes, in einem der auf Grund des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannten Ausbildungsberufe Medizinischer, Zahnmedizinischer, Tiermedizinischer oder Pharmazeutisch-kaufmännischer Fachangestellter/Medizinische, Zahnmedizinische, Tiermedizinische oder Pharmazeutischkaufmännische Fachangestellte oder in einem landesrechtlich geregelten Helferberuf des Gesundheits- und Sozialwesens oder
vorlegt.